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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen
der jeweiligen Firmen und Vertragspartner. Abweichende
AGB des Bestellers gelten nicht. Es bedarf grundsätzlich
der Schriftform, auch für Nebenabreden der Techniker
& Verkäufer:
Angebot: Alle Angebote sind freibleibend, übergebene
dazugehörige Unterlagen der jeweiligen Bauvorhaben,
an denen wir uns das Eigentums- und Urheberrecht und Copyright
vorbehalten, sind nur annähernd maßgebend,
die Weitergabe ist untersagt und kann gerichtliche Schritte
zur Folge haben.
Umfang der Lieferung: Der Inhalt der Auftragsbestätigung
(AB) ist maßgebend, im Falle unseres Angebots mit
zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme
das Angebot, wenn keine AB vorliegt.
Sollten keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sein,
gilt: Zahlungen sind bis 8 Tage ab Rechnungsdatum fällig;
innerhalb von 3 Tagen: 2 % Skonto. Sollte der Abnahmetermin
vom Bestellter nicht eingehalten werden, wird nach dem
zweiten Termin die Rechnung sofort fällig. Bei Zahlungsverzug
und bei Wechsel-/Scheckprotesten werden alle auch noch
nicht fälligen Forderungen gegen den Besteller sofort
fällig und Zinsen in Höhe von mindestens 8,5
% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Schecks
gelten bis zur Bar-Einlösung bzw. vorbehaltlosen
Gutschrift nur als vorläufige Deckung, alle damit
entstehenden Kosten trägt immer der Besteller. Die
Aufrechnung oder Gegenrechnung ist ausgeschlossen, ebenso
die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts,
außer dass die Gegenansprüche anerkannt sind
oder tituliert sind.
Lieferzeit: Beginnt mit Absendung der AB, aber nicht vor
Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen
und einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert
sich bei Änderungen vom Besteller, (auch bei Verzug)
angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung und Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder
unseres Unterlieferers liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Gefahrübergang und Entgegennahme: Die Gefahr geht
spätestens mit dem Zeitpunkt der Abholung, Lieferung
oder Absendung der Lieferteile, bei Einbau/Werkleistung
ab Abnahme oder ab dem Tag der Versandbereitschaft, wenn
sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert, auf den Besteller über. Auf seinen
Wunsch wird auf seine Kosten die Sendung gegen alle versicherbaren
Risiken versichert. Der Besteller trägt die ab Anzeige
der Versandbereitschaft durch Lagerung entstehenden Kosten,
bei Lagerung in unserem Werk mindestens 2 % des Rechnungsbetrages
für jeden Monat. Lieferungen sind, auch bei unwesentlichen
Mängeln, entgegenzunehmen. Teillieferungen sind immer
zulässig und dürfen nicht zurückgewiesen
werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die
gelieferte Teilmenge ohne die offen gebliebene Restmenge
nicht verwendet werden kann. Der Besteller hat bei Bestellung
(mit Versendung auf seine Kosten) den genauen Versandweg
anzugeben; ohne Angabe ist uns die Wahl überlassen
und die Übergabe der Ware erfolgt an einen von uns
im Namen des Bestellers zu beauftragenden Frachtführer,
wobei der Besteller mögliche Transportschäden
unmittelbar gegen den Frachtführer geltend zu machen
hat.
Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an der
Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Der Besteller
darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Pfändung sowie Beschlagnahme
oder sonstige Verfügungen hat er uns unverzüglich
mitzuteilen. Vertragswidriges Verhalten des Bestellers,
auch Zahlungsverzug, berechtigt uns zur Rücknahme
nach Mahnung und verpflichtet den Besteller zur Herausgabe.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung
des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
Haftung für Mängel der Lieferung: Bei nachgewiesenen
Mängeln ist uns zunächst das Recht einzuräumen,
entweder eine Nachbesserung vorzunehmen oder die Ware
zurückzunehmen und Ersatz zu leisten. Schlägt
dies fehl, hat der Besteller das Recht auf Minderung oder
Rücktritt. Uns bleibt vorbehalten, die Nachbesserung
entweder vor Ort oder bei uns vorzunehmen. Rücksendung
mangelhafter Ware bedarf unserer Zustimmung, anderenfalls
trägt der Besteller die Kosten. Mängel oder
Verzug bei einer Teillieferung geben dem Besteller kein
Rücktrittsrecht, wenn bis dahin die vollständige
Leistung noch nicht erbracht und die Lieferfrist noch
nicht erreicht worden ist. Das Recht des Bestellers, Ansprüche
aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen
Fällen gem. § 309 Ziffer 8 ee/ff. BGB in einem
Jahr - ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem.
vorstehender Ziffer V.1 auch bei Teilerfüllung -
ab Abholung; bei Lieferung ab Ablieferung der Ware, bei
Versendung ab Absendung der Teile, bei Einbau/Werkleistung
ab Abnahme oder ab dem Tag der Versandbereitschaft. Unsere
Haftung ist aufgehoben, wenn der Besteller ohne unsere
Genehmigung Änderungen / Instandsetzungsarbeiten
an der gelieferten Ware vornimmt. Ansprüche des Bestellers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter
sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
bei der wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden haften. Gewährleistungsansprüche
sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Ware weiter
verarbeitet oder veräußert hat, nachdem er
den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen,
es sei denn, dass die Verarbeitung oder Veräußerung
erforderlich war, um einen größeren Schaden
zu verhindern.
Bauleistung: Der Besteller hat, sofern eine Bauleistung
Gegenstand der Mängelhaftung ist, kein Recht zur
Rückgängigmachung des Vertrages, wenn wir eine
uns gestellte Nachfrist für die Ausbesserung oder
Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenen
Mangels fruchtlos verstreichen lassen oder die Ausbesserung/Ersatzlieferung
fehlschlägt. In diesem Fall beschränkt sich
das Recht des Bestellers auf den Ersatz der Kosten, die
dem Besteller durch Fremdvergabe des Mängelbeseitigungsauftrages
entstehen, ausgenommen, dass es sich bei dem Mangel um
einen wesentlichen Mangel handelt, der eine vollständige
Ersatzlieferung zur Folge hätte.
Gerichtsstand: Wien.
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