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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der jeweiligen Firmen und Vertragspartner. Abweichende AGB des Bestellers gelten nicht. Es bedarf grundsätzlich der Schriftform, auch für Nebenabreden der Techniker & Verkäufer:

Angebot: Alle Angebote sind freibleibend, übergebene dazugehörige Unterlagen der jeweiligen Bauvorhaben, an denen wir uns das Eigentums- und Urheberrecht und Copyright vorbehalten, sind nur annähernd maßgebend, die Weitergabe ist untersagt und kann gerichtliche Schritte zur Folge haben.
Umfang der Lieferung: Der Inhalt der Auftragsbestätigung (AB) ist maßgebend, im Falle unseres Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, wenn keine AB vorliegt.
Sollten keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sein, gilt: Zahlungen sind bis 8 Tage ab Rechnungsdatum fällig; innerhalb von 3 Tagen: 2 % Skonto. Sollte der Abnahmetermin vom Bestellter nicht eingehalten werden, wird nach dem zweiten Termin die Rechnung sofort fällig. Bei Zahlungsverzug und bei Wechsel-/Scheckprotesten werden alle auch noch nicht fälligen Forderungen gegen den Besteller sofort fällig und Zinsen in Höhe von mindestens 8,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Schecks gelten bis zur Bar-Einlösung bzw. vorbehaltlosen Gutschrift nur als vorläufige Deckung, alle damit entstehenden Kosten trägt immer der Besteller. Die Aufrechnung oder Gegenrechnung ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, außer dass die Gegenansprüche anerkannt sind oder tituliert sind.
Lieferzeit: Beginnt mit Absendung der AB, aber nicht vor Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich bei Änderungen vom Besteller, (auch bei Verzug) angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung und Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder unseres Unterlieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Gefahrübergang und Entgegennahme: Die Gefahr geht spätestens mit dem Zeitpunkt der Abholung, Lieferung oder Absendung der Lieferteile, bei Einbau/Werkleistung ab Abnahme oder ab dem Tag der Versandbereitschaft, wenn sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, auf den Besteller über. Auf seinen Wunsch wird auf seine Kosten die Sendung gegen alle versicherbaren Risiken versichert. Der Besteller trägt die ab Anzeige der Versandbereitschaft durch Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Lieferungen sind, auch bei unwesentlichen Mängeln, entgegenzunehmen. Teillieferungen sind immer zulässig und dürfen nicht zurückgewiesen werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die gelieferte Teilmenge ohne die offen gebliebene Restmenge nicht verwendet werden kann. Der Besteller hat bei Bestellung (mit Versendung auf seine Kosten) den genauen Versandweg anzugeben; ohne Angabe ist uns die Wahl überlassen und die Übergabe der Ware erfolgt an einen von uns im Namen des Bestellers zu beauftragenden Frachtführer, wobei der Besteller mögliche Transportschäden unmittelbar gegen den Frachtführer geltend zu machen hat.
Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Vertragswidriges Verhalten des Bestellers, auch Zahlungsverzug, berechtigt uns zur Rücknahme nach Mahnung und verpflichtet den Besteller zur Herausgabe. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Haftung für Mängel der Lieferung: Bei nachgewiesenen Mängeln ist uns zunächst das Recht einzuräumen, entweder eine Nachbesserung vorzunehmen oder die Ware zurückzunehmen und Ersatz zu leisten. Schlägt dies fehl, hat der Besteller das Recht auf Minderung oder Rücktritt. Uns bleibt vorbehalten, die Nachbesserung entweder vor Ort oder bei uns vorzunehmen. Rücksendung mangelhafter Ware bedarf unserer Zustimmung, anderenfalls trägt der Besteller die Kosten. Mängel oder Verzug bei einer Teillieferung geben dem Besteller kein Rücktrittsrecht, wenn bis dahin die vollständige Leistung noch nicht erbracht und die Lieferfrist noch nicht erreicht worden ist. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen gem. § 309 Ziffer 8 ee/ff. BGB in einem Jahr - ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. vorstehender Ziffer V.1 auch bei Teilerfüllung - ab Abholung; bei Lieferung ab Ablieferung der Ware, bei Versendung ab Absendung der Teile, bei Einbau/Werkleistung ab Abnahme oder ab dem Tag der Versandbereitschaft. Unsere Haftung ist aufgehoben, wenn der Besteller ohne unsere Genehmigung Änderungen / Instandsetzungsarbeiten an der gelieferten Ware vornimmt. Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden haften. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Ware weiter verarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhindern.
Bauleistung: Der Besteller hat, sofern eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, kein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn wir eine uns gestellte Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenen Mangels fruchtlos verstreichen lassen oder die Ausbesserung/Ersatzlieferung fehlschlägt. In diesem Fall beschränkt sich das Recht des Bestellers auf den Ersatz der Kosten, die dem Besteller durch Fremdvergabe des Mängelbeseitigungsauftrages entstehen, ausgenommen, dass es sich bei dem Mangel um einen wesentlichen Mangel handelt, der eine vollständige Ersatzlieferung zur Folge hätte.
Gerichtsstand: Wien.

 

 

 

 

 

 



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